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Energienews


09.12.2019

Steuerbonus landet im Vermittlungsausschuss

Das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht sieht unter anderem eine Steuerermäßigung für Wohneigentümer vor, die energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum vornehmen („Steuerbonus“). Es sieht zudem eine Anhebung der Pendlerpauschale ab 2021 um 5 auf 35 Ct/km ab dem 20. Entfernungskilometer sowie eine Mobilitätsprämie für Geringverdiener vor. Außerdem reduziert es den Mehrwertsteuersatz ab 2020 für Fahrkarten im Bahnfernverkehr von 19 auf 7 %. Alle Maßnahmen bedeuten direkte Mindereinnahmen für die Länder.

Welche Punkte die Länder bei der „grundlegenden Überarbeitung“ nachverhandeln wollen, haben sie aber bisher nicht detailliert bekannt gemacht.

Ein Plenarantrag des Freistaats Sachsen, der das Einberufen des Vermittlungsausschusses mit der Förderung der energetischen Gebäudesanierung in § 35c verknüpfte, wurde jedenfalls nicht angenommen: „Die Regelungen zur steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung erscheinen zu eng und sollten daher weiter gefasst werden. Die bloße Abzugsmöglichkeit von der Einkommensteuer, die prozentualen Grenzen pro Kalenderjahr sowie der Ausschluss der Nutzung bestehender anderer öffentlicher Fördermaßnahmen konterkarieren das übergeordnete Ziel einer raschen Erneuerung des Gebäudebestandes zur Reduzierung von Treibhausgasen. Gleichzeitig sollte die Missbrauchsgefahr (Ausstellung unzutreffender Bescheinigungen z.B. durch einen „Hausmeisterservice“) minimiert werden. Hierfür könnte eine verpflichtende Einbeziehung von Energieeffizienz-Experten vorgesehen werden, um die Bescheinigungen der Fachunternehmen zu bestätigen.“

In einem weiteren Plenarantrag des Freistaats Sachsen wurde das Einberufen des Vermittlungsausschusses so begründet. „Die Stromsteuer ist auf das europarechtlich zulässige Mindestmaß – bei betrieblicher Verwendung 0,50 Euro je Megawattstunde und bei nichtbetrieblicher Verwendung 1,00 Euro je Megawattstunde – abzusenken.“ Auch dieser Plenarantrag wurde nicht angenommen.

In den letztendlich ebenfalls nicht angenommenen Ausschussempfehlungen findet sich praktisch zu allen Punkten des Gesetzes deutlicher Einspruch.

Auch eine Geldfrage

Letztendlich wird es aber eine Lösung des finanziellen Aspekts geben müssen. Der Finanzausschuss des Bundesrat hatte es so beschrieben: „Die Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung führt zu erheblichen finanziellen und administrativen Belastungen auch von Ländern und Kommunen, die selbst umfangreiche eigene Anstrengungen im Klimaschutz unternehmen. Im Gegensatz dazu sollen die im Rahmen des Klimaschutzprogramms aufkommenden Einnahmen ausschließlich beim Bund verbleiben. Dieses Ungleichgewicht droht zu erheblichen Verwerfungen des im Grundgesetz angelegten, zwischen Bund, Ländern und Kommunen ausbalancierten Systems der Finanzverfassung zu führen. [...] Das vorliegende Gesetz sieht keine Regelung vor, um Länder und Kommunen für die entstehenden Einnahmeausfälle zu kompensieren. Der Bundesrat fordert deshalb, dass eine Regelung in das Gesetz aufgenommen wird, die mindestens eine ab dem Jahr 2020 steigende Erhöhung der prozentualen Umsatzsteueranteile der Länder entsprechend dem Betrag der Steuerausfälle von Ländern und Kommunen vorsieht.“

Dass das Gesetz im Vermittlungsausschuss landen wird, war abzusehen. Schon die Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht stellte unmissverständlich Forderungen auf, die sich in der Beschlussfassung des Bundestags nicht wiederfinden. Auch die Bundesregierung hatte zuvor kein Entgegenkommen signalisiert. In der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates heißt es: „Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass eine Gesamtbetrachtung der vom Bund einerseits und von den Ländern - einschließlich ihrer Gemeinden – im Rahmen des Klimapakets zu tragenden Lasten andererseits zeigt, dass die Belastungen in einem angemessenen Verhältnis stehen.“

Steuerbonus im Rückblick

Das Vorhaben steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung hat eine bewegte Vorgeschichte. Für 2019 fiel die im Koalitionsvertrag angekündigte Maßnahme schon beim Aufstellen der Eckwerte für den Bundeshaushalt mangels Gegenfinanzierung unter den Tisch. Im Vergleich zu den Vorgängen im Jahr 2011 und 2012 war das aber nur eine Lappalie. Am 8. Juli 2011 hatte der Bundesrat dem von der Bundesregierung im Rahmen der damaligen Beschlüsse zur Energiewende beim Bundestag eingebrachten Gesetzesentwurf die Zustimmung verweigert. Es folgte eine lange Hängepartie. Erst am 12. Dezember 2012 war das „Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen“ nach 414 Tagen fruchtloser Verhandlung im Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag endgültig gescheitert.

In dieser Zeit und darüber hinaus hatte der Gesetzesentwurf das Gegenteil von einem Anreizen der Sanierungstätigkeit bewirkt. Das hielt das Schwarz/Gelb-regierte Land Hessen allerdings nicht davon ab, dem Bundesrat schon im Juni 2013 einen neuen Vorschlag für eine Gesetzesinitiative unter gleichem Titel vorzulegen. 2014/15 gab es einen neuen Vorstoß für einen Steuerbonus, nachdem die Ministerpräsidentenkonferenz am 11. Dezember 2014 einen grundsätzlichen Konsens bezüglich finanzieller Anreize zur energetischen Gebäudesanierung gefunden hatte, allerdings ohne die Gegenfinanzierung sicherzustellen.

Tipp für den Vermittlungsausschuss

An einer Hürde hat sich seit 2011 nichts geändert. Länder (42,5 %) und Gemeinden (15 %) müssen 57,5 % der direkten Mindereinnahmen aus dem Steuerbonus für Modernisierer tragen. Vielleicht sollte im Vermittlungsausschuss über eine Lösung nachgedacht werden, bei der die Finanzämter die Verwaltung und Kontrolle schultern, und dann die Steuerermäßigung abzüglich einer angemessenen „Selbstbeteiligung“ dem Bund oder der KfW in Rechnung stellen. Denn letztendlich bietet der Bund ja für fast alle Fördertatbestände bereits bundesweit geltende Förderprogramme mit vergleichbaren Zuschüssen an. Und vor Ort könnte dann die energetische Modernisierung aktiv beworben werden, ohne den Verlust erheblicher Steuereinnahmen zu befürchten. Zudem würde so die finanzielle Kompensation aufkommensgerecht verteilt. Mit einer Anpassung der Umsatzsteueranteile kann ein den Modernisierungsaktivtäten entsprechender Ausgleich hingegen nicht gelingen. GLR




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